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Vereinssatzung

Satzung der DJK Spvgg. Moguntia Mainz-Bretzenheim e.V. (Ausgabe September 2015)

Hinweis:

In der vorliegenden Satzung wird auf eine Differenzierung zwischen der männlichen und weiblichen Form verzichtet. Bei allen Formulierungen sind Männer und Frauen gleichermaßen angesprochen.

 

I. Name und Wesen

  1. Der Verein führt den Namen DJK Spielvereinigung Moguntia Mainz-Bretzenheim e. V., wiedergegründet am 3. Juni 1953 als Rechtsnachfolger des 1934 durch die NS-Behörde aufgelösten Vereins DJK-Phönix Bretzenheim.
  2. Der Verein ist Mitglied des DJK Sportverbandes Deutsche Jugendkraft (katholischer Bundesverband für Leistungs- und Breitensport). Er untersteht dessen Satzung und Ordnung. Diese Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Bundesverbandes. Der Verein führt die DJK-Zeichen.
  3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes und der Fachverbände und untersteht deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
  4. Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betreffenden Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Bundesvorstand.
  5. Der Verein ist auch um außersportliche Freizeitgestaltung bemüht und versteht sich als Bildungsgemeinschaft für seine Mitglieder. Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der DJK-Sportjugend anerkennt. Den Mitgliedern der DJK-Sportjugend werden jugendgemäße Angebote gemacht für einen persönlichkeits- und sachgerechten Sport, für Weiterbildung, Freizeitgestaltung und Geselligkeit.
  6. Der Verein DJK Spielvereinigung Moguntia Mainz-Bretzenheim e.V. mit Sitz in Mainz-Bretzenheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (in der jeweils gültigen Fassung).
  7. Der Verein ist uneigennützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

II. Ziele und Aufgaben

Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft.

Der Erreichung dieser Ziele dienen folgende Aufgaben:

  1. Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport; er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und Übungsleiterinnen und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.
  2. Er hält bildende Gemeinschaftsabende und fördert Freizeit und Geselligkeit. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.
  3. Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung.
  4. Er nimmt teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen der DJK im Kreis-, Diözesan-, Landes- und Bundesverband und ist bemüht um Verbreitung und Auswertung des DJK-Schrifttums und anderer geeigneter Schriften.
  5. Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen.
  6. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität und die religiöse und weltanschauliche Toleranz.
  7. Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mitzutragen.

III. Mitgliedschaft

  1. Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.
  2. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
     a) Aktive Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung sind. Die altersmäßige Gliederung der DJK-Sportjugend richtet sich nach den Jugendordnungen der einzelnen Fachverbände.
    b) Passive Mitglieder, die bereit sind, an den Veranstaltungen der DJK teilzunehmen und die Aufgaben des Vereins zu fördern und einen Beitrag zu leisten.
    c) Ehrenmitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben.
    Der Verein ehrt verdiente Mitglieder selbst oder beantragt Ehrungen für sie nach den Ehrenordnungen des Bundes- und Diözesanverbandes sowie der Sportverbände.
  3. Die aktiven und passiven Mitglieder über 16 Jahre haben das Stimmrecht und Wahlrecht.
  4. Aufnahme, Austritt, Ausschluss
    a) Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Gesamtvorstand. Bei minderjährigen Antragstellern unter 16 Jahren ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Gesamtvorstand.
     b) Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
     c) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Gesamtvorstand. Er wird nach einer Kündigungsfrist von vier Wochen (Posteingang) zum Ende des Quartals und nach Erfüllung aller Verpflichtungen gegenüber dem Verein wirksam. Die Kündigung der Mitgliedschaft in der Abteilung Tennis ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten (Posteingang) zum 30.06. bzw. 31.12. eines jeden Jahres möglich. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
    d) Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Gesamtvorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an den Vorstand des DJK-Kreis- bzw. Diözesanverbandes zulässig.
  5. Pflichten der Mitglieder
     a) Am Sport und Gemeinschaftsleben der DJK aktiv teilzunehmen und die Satzung und die Ordnungen der DJK zu erfüllen.
     b) Im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen, als Christ zu leben und die Pflichten gegenüber den Verbänden des deutschen Sports zu erfüllen.
     c) Die festgesetzten Beiträge (z.B. Vereins- und Verbandsbeitrag) zu entrichten.

IV. Organe

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Gesamtvorstand, der geschäftsführende Vorstand.

Die Mitgliederversammlung

Der Verein führt die Mitgliederversammlung in folgenden Formen durch:
Mitgliederversammlung
 außerordentliche Mitgliederversammlung.

  1. Zusammensetzung
    Zur Mitgliederversammlung gehören die über 16-jährigen Mitglieder. Jüngere Vereinsmitglieder können der Mitgliederversammlung als Gäste beiwohnen.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung
    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
     a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein (Satzungsänderungen, Aufnahme eines anderen Vereins oder Zusammenschluss mit anderen Vereinen).
    b) Beratung und Beschlussfassung aller Fragen, die von so großer Wichtigkeit sind, dass durch sie wesentliche Grundlagen des Vereinslebens betroffen werden.
    c) Wahl und Entlastung des Gesamtvorstandes oder von Vorstandsmitgliedern und Wahl der Kassenprüfer.
    d) Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins über die beiden letzten abgelaufenen Vereinsjahre
    e) Festsetzung der Vereinsbeiträge.
    f) Ernennung und Wahl von Ehrenvorsitzenden.
    g) Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied aus dem Gesamtvorstand aus seinem Amt aus oder bleibt ein Sitz in einem Organ unbesetzt, so kann der Gesamtvorstand eine kommissarische Besetzung der entsprechenden Position bis zur nächsten turnusmäßigen Mitgliederversammlung aussprechen.

  3.  Zu den genannten Aufgaben kann auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden durch den Gesamtvorstand oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe diese beim Gesamtvorstand beantragt.
     Ein Beschluss, der sich auf Angelegenheiten des Punktes a) bezieht, bedarf einer Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
  4. Verfahrensbestimmungen
     Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle 2 Jahre statt.
    Die Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.
    Einladungen zur Mitgliederversammlung sind an die zuletzt, vonseiten des Mitglieds dem Verein gegenüber, benannte Mitgliederadresse zu richten. Der Vorstand ist berechtigt — soweit vonseiten des Mitglieds benannt — die schriftlichen Einladungen auch an die E-Mail-Adresse zu senden, sofern das Mitglied nicht ausdrücklich die Briefform wünscht.
    Einladungen zur Mitgliederversammlung können zusätzlich auf der Vereinshomepage (zur Zeit: www.djk-bretzenheim.de) sowie in der ortsansässigen Presse veröffentlicht werden.
    Anträge auf Änderung der Satzung und zu den Angelegenheiten, bei denen zur Beschlussfassung eine 3/4 Mehrheit erforderlich ist, müssen eine Woche im voraus schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt; Abstimmung durch Handzeichen genügt, wenn diese beantragt wird und sich kein Widerspruch ergibt.
    Das Vorschlagsrecht für die Wahlen haben:
    die Mitgliederversammlung,
    der Gesamtvorstand
    und der geschäftsführende Vorstand.
    Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden oder vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

Der Gesamtvorstand

  1. Zusammensetzung
     Zum Gesamtvorstand gehören der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geistliche Beirat, der Schriftführer, der Kassenwart, der Jugendleiter, die Abteilungsleiter und die Abteilungsleiterinnen für die einzelnen Sportarten, die Jugendwarte der einzelnen Abteilungen, Beisitzer und, soweit vorhanden, der oder die Ehrenvorsitzende. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie können den Verein nur gemeinschaftlich vertreten.
    Vertreter der Anschluss- und Trägerorganisationen sollen zu den Vorstandsvorsitzungen und Mitgliederversammlungen eingeladen werden.
  2. Aufgaben des Gesamtvorstandes
     Der Gesamtvorstand koordiniert den Sport- und Verwaltungsbetrieb und nimmt folgende Aufgaben wahr:
     a) Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden.
     b) Beschluss über die Ehrung für besondere Verdienste nach den Ehrenordnungen der DJK und der Sportverbände.
     c) Gründung von Abteilungen.
     d) Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
     e) Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen im Bundes-, Landes-, Diözesan- und Kreisverband.
     f) Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern.

Der geschäftsführende Vorstand

  1. Zusammensetzung
    Zum geschäftsführenden Vorstand gehören der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geistliche Beirat, der Schriftführer, der Kassenwart, der Jugendleiter sowie die Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter für die einzelnen Sportarten.
  2. Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
    Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der geschäftsführende Vorstand nimmt gegenüber dem DJK-Bundesverband folgende Pflichten wahr:
    a) Die Vereinssatzung bei Satzungsänderungen des Bundesverbandes entsprechend anzugleichen.
    b) Die Beschlüsse der Organe des Bundesverbandes zu erfüllen.
    c) Die festgesetzten Beiträge termingemäß an den Bundesverband, Diözesan- und Kreisverband sowie an die Fachverbände und Landessportbünde zu leisten.
    d) Für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Landessportbünden und Fachverbänden zu sorgen.

Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet und mitverantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK.
Die Aufgaben im einzelnen sind:
Der Vorsitzende ist für die Führung des Vereins verantwortlich. Er vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen.
Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und vertritt ihn im Verhinderungsfall.
Der Geistliche Beirat erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand, mit dem er sich um die religiöse Bildung und um die allgemeinen erzieherischen Aufgaben im Verein bemüht. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört der seelsorgerische Dienst an den Vereinsmitgliedern.
Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Protokolle und Einladungen, führt die Mitgliederliste und das Vereinsarchiv, schreibt die Vereinschronik, fertigt die Berichte für die Tagespresse.
Der Kassenwart verwaltet die Kasse und stellt den Jahresabschluss und den Haushaltsplan auf. Die Kasse wird von den gewählten Kassenprüfern unter Vorlage der Bücher und Belege geprüft.
Dem Jugendleiter ist die Betreuung und Vertretung der Jugend- und Schülerabteilungen aufgetragen. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der DJK-Jugendordnung.
Die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen haben die verantwortliche Leitung ihrer Abteilung, sorgen für die Aufstellung der Mannschaften, für deren geordneten Spielbetrieb, für Mannschaftsabend und Spielersitzung, für die Mannschaftsbegleitung, für die technische Ausbildung. Sie sind für die Haltung und Disziplin mitverantwortlich und werden bei ihren Aufgaben nach Bedarf von Spielausschüssen, Mannschaftsführern unterstützt.
Entsprechende Arbeiten werden von den Jugendwarten wahrgenommen.
Die Beisitzer können mit besonderen Aufgaben betraut werden.

Wahl und Beschlussfähigkeit

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt. Der Jugendleiter wird von der DJK-Sportjugend (14-18 Jahre) gewählt. Ihre Bestellung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Abteilungsleiter für die einzelnen Sportarten werden von ihren Abteilungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Jugendwarte für die einzelnen Sportarten werden von ihren Abteilungen gewählt. Der geschäftsführende Vorstand tritt in der Regel alle zwei Monate zusammen. Der Gesamtvorstand tritt in der Regel alle vier Monate zusammen.
Die Vorstände treffen ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fassen alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

V. Austritt

Der Austritt aus dem DJK-Bundesverband kann nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt "Austritt" mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband vorzulegen.
Der Austrittsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, Diözesan- und Bundesverband mitzuteilen. Der Austritt wird erst rechtskräftig am Ende des Kalenderjahres und wenn der Bundesverbandsvorstand den Austritt nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen bestätigt. Im Falle des Ausschlusses oder des Austrittes des Vereins aus dem DJK-Bundesverband fallen Vermögenswerte, die dem Verein zum Zwecke der Sportpflege vom Bundesverband, Bistum oder der Pfarrgemeinde zur Verfügung gestellt wurden, an den Geber zurück zur weiteren Verwendung für die Sportpflege.

VI. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit dem Tagespunkt "Auflösung" mit einer Frist von 14 Tagen einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung nicht die erforderliche Hälfte der Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist gleichzeitig dem Kreisverband und dem Diözesanverband vorzulegen.
Der Auflösungsbeschluss (Auszug aus dem Protokoll) ist dem Kreis-, dem Diözesan- und dem Bundesverband unverzüglich mitzuteilen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrgemeinde St. Georg in Mainz-Bretzenheim. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zwar für die Sportpflege oder, falls dies nicht möglich, für die Jugendarbeit zu verwenden.

Vorstehender Satzungstext wurde von der Mitgliederversammlung des Vereins am 3. Oktober 1983 zu Mainz-Bretzenheim angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. Die Satzung wurde geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlungen vom 3. November 2000, vom 25. Oktober 2002, vom 7. Juni 2004, vom 22. Mai 2006, vom 16. Mai 2012 sowie vom 9. September 2015.

--- Ende der Satzung ---